Dass nun aber Betriebe mit nach den Klassenzuteilungskriterien bestimmten, ähnlichen Verhältnissen unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit explizite vorgesehen ist. 7.a. Die Beschwerdeführerin rügt in genereller Art und Weise, die sich auf eine zweijährige Beobachtungsdauer stützenden Angaben bezüglich Fallhäufigkeit und Taggeldrisikosatz seien nicht geeignet, allgemeine statistische Aussagen über das in einem Betrieb bestehende Risiko zu machen. Entsprechend seien diese Angaben nicht als Bemessungsfaktoren für die künftige Prämie zulässig.