Es sind nämlich die Gesamtkosten der Risikogemeinschaft für den Referenzwert ausschlaggebend. Ausgehend von diesem Wert finanzieren nun alle Betriebe, zwar mit durch Extremwertbereinigungen begrenzten Abweichungen, aber immerhin, die Kosten dieser Gruppe. Es tragen auch jene die Prämienlast und mithin die Kosten, welche gar keine Versicherungsleistungen beziehen. Dass nun aber Betriebe mit nach den Klassenzuteilungskriterien bestimmten, ähnlichen Verhältnissen unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit explizite vorgesehen ist.