Damit sollen im Interesse der versicherten Betriebe allzu grosse Prämienschwankungen vermieden werden. 6. In allgemeiner Art und Weise kann gesagt werden, dass das Gesetz und die Verfassung die Einführung eines Prämienbemessungssystems, in welchem die Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs mitberücksichtigt werden, nicht verunmöglichen, wenn das Prinzip der Solidarität und das Versicherungsprinzip berücksichtigt werden. Dies ist vorliegend grundsätzlich der Fall, da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen wird. Es sind nämlich die Gesamtkosten der Risikogemeinschaft für den Referenzwert ausschlaggebend.