Es handelt sich dabei um einen kollektiven Risikoausgleich (Ziff. 3.3 des Grundlagenblattes), d. h. um einen Zuschlag oder Abzug von der Risikoprämie, welcher bei allen Betrieben der betreffenden Risikogemeinschaft gleich gross ist und von deren finanziellen Lage abhängt. Ein Zuschlag dient zur Finanzierung von ungedeckten Kosten von Betrieben, die nicht mehr dem Bestand der Klasse angehören oder von Kosten, die nicht einem bestimmten Betrieb zugeordnet werden können. Mit einem Abzug werden die von nicht mehr zum Bestand der Klasse gehörenden Betrieben geschaffenen Prämienüberschüsse abgebaut. Unter Ziff. 3.4 wird der individuelle Risikoausgleich vorgenommen.