6 heranziehen, welche grössere Kosten verursachen bzw. jene Betriebe entlasten, welche weniger Kosten verursachen. Per 1. Januar 1996 erfolgte eine weitere Prämienerhöhung. Die Basiseinreihung betrug 1994 11,5‰, 1995 13‰ und 1996 16,3‰. b. Da die Deckung der Kosten aus den Unfällen und Berufskrankheiten durch die Prämien selbsttragend zu erfolgen hat (Art. 61 Abs. 2 und 89 UVG sowie Art. 113 Abs. 1 UVV; unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. S. P. vom 8. Januar 1993 E. 3a)