Da die angeführten Zahlen auf spezifisch technischen Kenntnissen beruhen und die SUVA die gesetzlichen Prinzipien über die Rechnungsgrundlagen, welche ihrerseits durch das Eidgenössische Departement des Innern zu genehmigen sind, einzuhalten hat (Art. 89 UVG, Art. 108 ff. UVV), besteht kein Anlass dazu, diese in Zweifel zu ziehen (vgl. oben E. 1d). Die Finanzlage der Klasse 55D veranlasste die SUVA dazu, auf den 1. Januar 1995 eine Prämienerhöhung einzuführen. Um zu berücksichtigen, dass nicht alle Betriebe gleichermassen an die Entstehung eines solchen Defizits beitragen, wurde ein neues Prämienbemessungssystem geschaffen.