Das UVG selbst sieht vor, dass die versicherten Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen unter Berücksichtigung des Standes der Unfallverhütung und der Unfallgefahr in Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, welche sich ihrerseits selbsttragend über risikogerechte Prämien finanzieren sollen. Massgebend für die Zuteilung eines einzelnen Betriebs zu den Prämiensatzstufen einer Risikogemeinschaft können ebenfalls die konkreten Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs sein. Es geht somit klar aus der gesetzlichen Regel hervor, dass der Grundsatz der Solidarität im Bereich der Unfallversicherung nicht uneingeschränkt Geltung