Vorausgesetzt ist, dass sich der Unterschied oder die Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 122 I 25 E. 2b/cc, 121 II 198 E. 4a, 119 Ia 123 E. 2b, 118 Ia 1 E. 3a, 117 V 170 E. 6a und 309 E. 4b; VPB 61.23 A I E. 4c; siehe auch Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 62 f.). c. Diese Grundsätze können sich widersprechen. So sind z. B. das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander grundsätzlich entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine pro Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde.