4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unter-scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden müssen. Gleiches muss somit nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Vorausgesetzt ist, dass sich der Unterschied oder die Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 122 I 25 E. 2b/cc, 121 II 198 E. 4a, 119 Ia 123 E. 2b, 118 Ia 1 E. 3a, 117 V 170 E. 6a und 309 E. 4b;