5 der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23 A I E. 4d), sollen doch die Prämien nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen verbraucht werden. bb. Ein Prämientarif hat ebenfalls den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem in Art. 4 BV enthaltenen Prinzip der Gleichbehandlung (BGE 121 II 198 E. 4). Gemäss ständiger Rechtsprechung verstösst eine Bestimmung dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unter-scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt.