90 UVG, in Verbindung mit Art. 108 ff. UVV, zur Deckung der kurzfristigen Leistungen das Ausgabenumlageverfahren unter Bildung von angemessenen Rückstellungen für bereits eingetretene Unfälle, hingegen für die Deckung der langfristigen Leistungen das Rentenwertumlageverfahren, wobei das Deckungskapital für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen muss. b. Neben diesen, im Gesetz explizite geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen (vgl. RKUV 1992 K 890 S. 64 E. 3).