, Luzern Juli 1994, S. 107; SVR 1996 KV Nr. 68 S. 209 E. 8a; BGE 108 V 256 E. 3a; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 45 f.). Ausfluss aus diesem Prinzip ist somit, dass zwischen Prämien und Kosten ein Gleichgewicht bestehen muss und bei gleicher Situation auch gleiche Leistungen bzw. Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen). Ein Versicherter darf entsprechend nicht in den Genuss von Vorteilen kommen, die ein anderer Versicherter in gleicher Lage nicht erhält (BGE 113 V 210 E. 5b mit Hinweis; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung [RKUV], 1992 K 890 S. 64 E. 3). In der Unfallversicherung müssen innerhalb