Das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit verlangt, dass der Unfallversicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Daraus resultiert, dass die zur Deckung der Ausgaben (Versicherungsleistungen, Verwaltungskosten und Aufwendungen zur Verhütung von Unfällen) notwendigen Geldmittel durch die Prämien, den Kapitalertrag und die Erträge aus dem Rückgriff gegen haftpflichtige Dritte gedeckt werden müssen (Äquivalenzprinzip). Im weiteren beinhaltet dieser Grundsatz ein Gewinnausschüttungsverbot (Wegleitung der SUVA durch die Unfallversicherung, 4. überarb. Aufl., Luzern Juli 1994, S. 107;