Bei der Prämienbemessung ist der Grundsatz der risikogerechten Prämien zu berücksichtigen. Die Betriebe oder Betriebsteile sind also derart in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 92 Abs. 2 in fine UVG; Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982