Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine Einzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (BGE 112 V 283 E. 3, mit Hinweisen, angeführt in: VPB 61.23 A I E. 3b; SVR 1995 KV Nr. 60 S. 183 E. 7b/cc; vgl. auch oben E. 1d). 3. Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufgeführt.