Hierbei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass ein Tarif ein ganzes System von Regelungen darstellt, welches verschiedene Interessen berücksichtigt und für den einzelnen Bürger manchmal schwer zugänglich ist (BGE 116 V 130 E. 2a mit Hinweisen). Die Unfallversicherung hat beim Erlass von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen, weshalb ihr ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden muss. Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen.