immerhin ist zu prüfen, ob das Ziel des Gesetzes erreicht werden kann und ob die Versicherung ihr Ermessen gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausgeübt hat (vgl. zur Überprüfung von Verordnungen BGE 121 II 465 E. 2a, 118 Ib 367 E. 4). Von dieser indirekten Überprüfungsmöglichkeit ist also zurückhaltend Gebrauch zu machen, indem die Überprüfung im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken ist, ob im Einzelfall die Anwendung einer Tarifposition mit den jeweils massgebenden besonderen Grundsätzen der Tarifgestaltung oder aber auch ganz allgemein mit Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) vereinbar ist.