BGE 112 V 283 E. 3). Im übrigen kann die Rekurskommission bei der Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Versicherung setzen, in die eigentliche Tarifpolitik eingreifen oder eine andere Lösung vorschlagen; immerhin ist zu prüfen, ob das Ziel des Gesetzes erreicht werden kann und ob die Versicherung ihr Ermessen gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausgeübt hat (vgl. zur Überprüfung von Verordnungen BGE 121 II 465 E. 2a, 118 Ib 367 E. 4).