3 Rekurskommission - gleich wie bei der konkreten Normenkontrolle von Verordnungen - den Tarif im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen auf seine Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Die Rekurskommission kann den von der Versicherung erlassenen Tarif nicht als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber die konkret angewendete Tarifposition ausser acht lassen, wenn sie sich als gesetz- oder verfassungswidrig erweist. Gegenstand des Verfahrens bildet nämlich nur die angefochtene Verfügung (VPB 61.23 A I E. 3b; SVR 1995 KV Nr. 60 S. 183 E. 7b/cc; BGE 112 V 283 E. 3).