Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 340). 2. Die Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission im Rahmen von Verfügungen in Anwendung der Prämientarife besteht einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren, andererseits kann die