Die Rekurskommission [für die Unfallversicherung, hiernach: die Rekurskommission] muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, sie muss sich nicht an deren Stelle setzen. Wenn die zu überprüfenden Fragen spezifische technische Kenntnisse erfordern, so muss der Richter im übrigen die Frage der Angemessenheit mit einer gewissen Zurückhaltung überprüfen (Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht [SVR], 1994 KV Nr. 3 S. 7 E. 3b; BGE 108 V 140 E. 4c/dd). Die Rekurskommission überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.