1.a. bis c. (Eintretensvoraussetzungen) d. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die Rekurskommission [für die Unfallversicherung, hiernach: die Rekurskommission] muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, sie muss sich nicht an deren Stelle setzen.