Auch sind diese Faktoren in einem gewissen Masse durch den Arbeitgeber beeinflussbar, leicht erfassbar und tragen durch den Einbezug weiterer Prämienbemessungskriterien, durch die Extremwertbereinigung sowie durch ihre zeitlich begrenzte Berücksichtigung dem Grundsatz der Solidarität Rechnung (E. 7). - Ein individueller Prämienüberschuss führt nicht automatisch zu einer Prämienreduktion. Der «Sockelbetrag» ist unter dem Aspekt der Solidarität grundsätzlich zulässig, verstösst jedoch, wenn er für alle Betriebe gleich hoch ist, gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Im konkreten Fall ändert dies jedoch nichts an der beanstandeten Einreihung (E. 8).