- Die Zulässigkeit der Prämienbemessungskriterien Fallhäufigkeit und Taggeldrisikosatz wird grundsätzlich bejaht, da die massgeblichen Ereignisse mit einer gewissen Regelmässigkeit auftreten und somit ein Indiz für das Kostenrisiko in einem konkreten Betrieb darstellen. Auch sind diese Faktoren in einem gewissen Masse durch den Arbeitgeber beeinflussbar, leicht erfassbar und tragen durch den Einbezug weiterer Prämienbemessungskriterien, durch die Extremwertbereinigung sowie durch ihre zeitlich begrenzte Berücksichtigung dem Grundsatz der Solidarität Rechnung (E. 7). - Ein individueller Prämienüberschuss führt nicht automatisch zu einer Prämienreduktion.