{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-62-67--_1998-01-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003995.pdf?ID=150003995", "Checksum": "e59089a185798cfe3dffb8dcdb025eef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:20", "Checksum": "76868d0c715eb675824face5d1782fa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r\n\n 13\nRisikogemeinschaft abgestellt wird, kommen die über die Sockelbeträge\ngeäufneten Prämienüberschüsse wiederum den in der Risikogemeinschaft\nversicherten Risikoeinheiten zugute, indem sie allenfalls einen allgemein\ntieferen Referenzprämiensatz bewirken können. Mit den Sockelbeträgen\nwerden somit nicht ausserordentliche Reserven geschaffen, die das Gesetz in\ndieser Form nicht vorsieht, sondern eine Art Solidaritätsbeitrag geschaffen.\nWeil sich aber ein Prämienfehlbetrag individuell für den einzelnen Betrieb\nauswirkt, soll auch ein Prämienüberschuss ab einer bestimmten Grenze dem\neinzelnen Betrieb zugute kommen. Ein Prämienüberschuss bis zu dieser\nGrenze stellt also eine Solidaritätsleistung dar, ein Prämienüberschuss über\ndieser Grenze wird individualisiert.\ne. Genauer zu untersuchen bleibt, ob es zulässig ist, sowohl für kleine wie\nauch für grosse Betriebe denselben Sockelbetrag einzuführen: Dies führt\nnämlich wiederum dazu, dass ein kleiner Betrieb mit kleinen Prämienbeträgen\nerst nach vielen Jahren die Auswirkungen einer positiven Prämiensituation\nzu spüren bekommt, während umgekehrt ein Grossbetrieb mit einer grossen\nLohnsumme bereits nach kurzer Zeit einen über den Sockelbetrag steigenden\nPrämienüberschuss erreichen kann.\nDie SUVA beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 1996 darauf, dass\ndiese Grenze bei allen Betrieben aus Gründen der Rechtsgleichheit gleich hoch\nsein müsse, führt dies jedoch nicht näher aus. Dieser Auffassung ist nicht zu\nfolgen. Denn bei einer Analyse der Situation ergibt sich, dass im Rahmen eines\nfixen Sockelbetrags die kleinen Betriebe benachteiligt sind. So haben sie bei\ntiefen jährlichen Prämien sehr lange, bis sie allenfalls in den Genuss einer\nPrämienreduktion kommen. Im Gegensatz dazu erreichen die grossen Betriebe\ndiesen Sockelbetrag viel schneller und können von einer Prämiensenkung\nprofitieren. Auf der andern Seite bewirkt ein seltenes teures Ereignis einen\ndeutlichen Fehlbetrag, zu dessen Amortisation ein kleiner Betrieb wiederum\nsehr lange braucht. Ein Grossbetrieb seinerseits kann viel schneller wieder\neine positive Prämiensituation erreichen. Dabei ist zu bemerken, dass der\nBetrag von Fr. 100 000.- angesichts der effektiven Kosten eines Rentenfalls\nwiederum nicht sehr hoch erscheint, mithin einem kleinen Betrieb auch\nnicht einen grossen Schutz zu geben vermag. Es kann die Tatsache, dass ein\nkleiner Betrieb lange braucht, bis er in den Genuss einer Prä-mienreduktion\ngelangt, also nicht damit gerechtfertigt werden, dass er im Vergleich zum\ngrossen Betrieb einen grösseren Schutz gegen allfällige teure Ereig-nisse erhält.\nAngesichts dieser Umstände erweist sich eine fixe Grenze des Sockelbetrags\nvon Fr. 100 000.- mit der Rechtsgleichheit als unvereinbar. Es wäre allenfalls\neine Grenze in Abhängigkeit der Betriebsgrösse vorstellbar, doch obliegt\nes nicht der Rekurskommission, die konkrete Ausgestaltung des Tarifs zu\nverändern.\nNachdem die Rekurskommission somit festgestellt hat, dass der Sockelbetrag,\nwenn er bei allen Betrieben gleich hoch ist, im Prinzip gegen das Gebot der\nrechtsgleichen Behandlung verstösst, stellt sich ihr die Frage, ob sie deshalb\nden vorliegenden Tarifposten nicht zur Anwendung bringen soll. Dabei\nist festzu-stellen, dass, selbst wenn die Ermässigung von maximal 5% der\nRisikoprämie (vgl. Ziff. 3.4 des Grundlagenblattes) ohne Berücksichtigung\neines Sockelbetrags errechnet und von der Risikoprämie in Abzug gebracht\n\n14\nwürde, dies nichts an der konkreten Einreihung ändern würde. Auch dann\nwäre die verfügte Stufe die dem Prämienbedarf 1996 am nächsten liegende\nStufe.\nf. Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass nicht in\ngenereller Art von einem Prämienüberschuss auf eine Prämiensenkung\ngeschlossen werden kann. Die SUVA hat im Bonus-Malus-System bestimmte\nBemessungs-faktoren berücksichtigt, welche zur Bestimmung des Bonus oder\ndes Malus dienen. Es hätten auch andere Faktoren Einfluss finden können,\ndoch ist es nicht Sache der Rekurskommission darüber zu befinden, ob eine\nandere Ausgestaltung des Tarifsystems möglich gewesen wäre. Fest steht, dass\nsich die verfügte Prä-mienstufe im geltenden Tarif nicht als unrechtmässig\nerweist. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass die\nindividuelle Prämien-/Kostensituation bei einem kleinen Betrieb aufgrund\nder Solidarität keinen allzu starken Einfluss auf die künftige Prämie haben\nkann. Dass dies so sein muss, würde der Beschwerdeführerin sicher rasch\nklar werden, wenn sie einen grossen, teuren Rentenfall zu verzeichnen hätte,\nwelcher das Prämien-/Kostenverhältnis verschlechtern würde.\nAus diesen Gründen erweisen sich die vorgebrachten Rügen als nicht\nstichhaltig und die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.67 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung vom 30. Januar 1998 i. S. X AG gegen SUVA; REKU 266/96\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 995\n\n"}