{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-62-67--_1998-01-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003995.pdf?ID=150003995", "Checksum": "e59089a185798cfe3dffb8dcdb025eef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:20", "Checksum": "76868d0c715eb675824face5d1782fa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r\n\n 12\nausschliesslich durch eigene Beiträge, die sogenannten Nettoprämien,\naufzukommen und muss selbsttragend sein (BGE 112 V 316 E. 3). Die\nKosten einer Risikogemeinschaft können somit per Definition nur aus\nden Beiträgen der ihr zugehörigen Betriebe gedeckt werden. Die SUVA\nihrerseits wird durch die Forderung nach einer ausgeglichenen Rechnung\ndazu gezwungen, die Differenzen aus den jährlichen Schätzungen für jede\nRisikogemeinschaft abzubauen (oder zu «amortisieren»). Waren die Kosten\nin der Vergangenheit grösser als die Prämieneingänge, so wird dies für die\nZukunft eine Prämienerhöhung zur Folge haben, unabhängig davon, nach\nwelchen Verfahren dieser Ausgleich bewerkstelligt wird.\nEs ist also einerseits festzuhalten, dass aufgrund des Gebots der\nausgeglichenen Rechnung der Risikogemeinschaft sowohl Prämienfehlbeträge\nwie auch Prämienüberschüsse im Rahmen der Bestimmung der künftigen\nPrämie ausgeglichen werden können bzw. müssen. Auf der anderen Seite ist\nes durchaus im Sinne einer risikogerechten Prämie, wenn dieser Ausgleich\ngemäss dem im einzelnen Betrieb bestehenden Risiko in beschränktem\nUmfang auf die einzelnen Betriebe verteilt wird (Art. 92 Abs. 5 UVG; BGE\n112 V 316 E. 3). Dies kann aber infolge des Grundsatzes der Solidarität und des\nVersicherungsprinzips nur in einem untergeordneten Ausmass geschehen.\nb. Der Abzug oder Zuschlag zur Prämie ergibt sich in rechnerischer\nSicht aus dem unter Ziff. 1.13 des Grundlagenblattes zu amortisierenden\nBetrag im Verhältnis zur letzten Lohnsumme in Fr. 1000.-. Gegen diese\nBerechnungsweise ist nichts einzuwenden. Der individuelle Risikoausgleich\nsoll jedoch nicht zu stark ins Gewicht fallen, so dass er auf einen bestimmten\nAnteil der Prämie beschränkt bleibt. Weiterhin beträgt gemäss den Aussagen\nder SUVA die Erhöhung gegenüber der Risikoprämie aufgrund dieses Faktors\ngrundsätzlich höchstens eine Stufe. Auch gegen dieses Vorgehen ist nichts\neinzuwenden, wird doch so vermieden, dass ein Fehlbetrag oder Überschuss\nan Prämien unbeschränkt auf den einzelnen Betrieb überwälzt wird.\nc. Basis für die Berechnung der Amortisation sind die Ziff. 1.8 ff. des\nGrundlagenblattes. Die Beschwerdeführerin geht dabei von einem\nPrämienüberschuss von Fr. 38 144.- aus. Sie übersieht dabei, dass für die\nBerechnung des Prämienüberschusses die Rückstellungen gemäss Tarif nicht\nberücksichtigt werden. Es ist nichts dagegen einzuwenden, die Rückstellungen\nbei der Berechnung des Prämienüberschusses, der allenfalls zu einer\nPrämiensenkung führen kann, nicht mitzuberücksichtigen.\nd. Fraglich ist jedoch, ob - wie im konkreten Fall streitig - bei einem\nPrä-mienüberschuss eine Polsterung über einen Sockelbetrag eingeführt\nwerden kann. Grundsätzlich ist es rechtmässig, dass dem Betrieb ein\nPrämienüberschuss nur ab einer gewissen Grenze zu einer Prämienreduktion\nverhelfen soll. Es wird so Vorsorge getroffen für den Fall, dass in Zukunft\nein grosses Schadenereignis eine negative Prämiensituation verursachen\nwird. Es ist auch vertretbar, dass ein derartiger Betrag auf der Negativseite\nnicht geschaffen werden soll, so dass ein Prä-miendefizit sofort abgebaut\nwerden kann. Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der\nSockelbeträge geäufneten Summen bei der Beurteilung der finanziellen\nLage der Risikogemeinschaft mitberücksichtigt werden. Da nun aber\nfür die Bestimmung der künftigen Referenzprämien auf die bisherigen\nErfahrungen und mithin auch auf die finanzielle Lage der gesamten\n\n"}