{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-62-67--_1998-01-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003995.pdf?ID=150003995", "Checksum": "e59089a185798cfe3dffb8dcdb025eef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:20", "Checksum": "76868d0c715eb675824face5d1782fa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r\n\n 11\nihn eine echte Motivation bilden können. Es muss dabei allerdings in Kauf\ngenommen werden, dass diese Werte stärker schwanken können als wenn\nein längerer (z. B. fünfjähriger) Beobachtungszeitraum gewählt würde. Eine\nlängere Bemessungsperiode wird hingegen den Gesamtkosten zugrunde\ngelegt, womit ein je nach Grösse des Betriebs mehr oder weniger wirksamer\nAusgleich geschaffen wird. Endlich beschränkt sich die SUVA darauf, die\nEinreihung im Prämientarif um höchstens zwei Stufen pro Jahr zu verändern,\nso dass allzu grosse Prämiensprünge verhindert werden.\nDie durch die Beschwerdeführerin kritisierten Faktoren stellen Indizien\ndar, welche das im Betrieb bestehende Risiko im Sinne einer risikogerechten\nPrämie abschätzen lassen. Gerade um die Auswirkungen dieser Grössen, die in\nder Tat auch zufälligen Schwankungen unterliegen können, zu verringern und\nmithin unter dem Gesichtspunkt der Solidarität unzulässige Ungerechtigkeiten\nzu vermeiden, wurden andere Bemessungsfaktoren und verschiedene\nBegrenzungen der Wirkung dieser Kriterien ins System eingeführt, so dass\ngrundsätzlich - abgesehen von stossenden Auswirkungen im Einzelfall - nicht\nvon dessen Unzulässigkeit ausgegangen werden kann.\nIm vorliegenden Fall wird der hohe Taggeldrisikosatz durch die guten\nErgebnisse im Bereich Unfallhäufigkeit erheblich gemildert. Weiterhin\nerfolgte per 1996 für sämtliche Betriebe dieser Klasse grundsätzlich\neine Prämienerhöhung, indem die Basiseinreihung von 13 auf 16,3‰\nangehoben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde eine Stufe über\ndiesem Basisprämiensatz eingereiht, so dass nicht von einem stossenden\nHärtefall gesprochen werden kann, zumal aus Gründen der rechtsgleichen\nAnwendung der Systemregeln eine Korrektur durch die Rekurskommission\nnur ausnahmsweise zu erfolgen hat.\n8. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, dass sie in den letzten\nJahren eine günstige Prämiensituation erarbeitet habe und dies zu einer\nPrämienreduktion führen müsste.\nWie oben in E. 5 bereits ausgeführt, ist im Bonus-Malus-System primär auf\nden dem Betriebsrisiko entsprechenden relativen Prämienbedarf im Vergleich\nzum Referenzwert abzustellen. Da jedoch noch andere Faktoren berücksichtigt\nwerden, so namentlich die finanzielle Lage der Klasse oder Untergruppe,\nd. h. die Deckung von Kosten für Risiken, die keinem bestimmten Betrieb\nzugeordnet werden können, erfolgen zusätzliche Berechnungen. Neben dem\nbereits erwähnten hier nicht bestrittenen kollektiven Risikoausgleich wird ein\nindividueller Risikoausgleich vorgenommen.\na. Gemäss dem Gegenseitigkeitsprinzip muss die Rechnung der SUVA\nausgeglichen sein (Art. 61 Abs. 2 UVG). Jeder Versicherungszweig hat\nselbsttragend zu sein (Art. 89 Abs. 3 UVG). Im weiteren haben die Prämien\nso bemessen zu sein, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten\neiner Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten\nwerden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Der Begriff «voraussichtlich» in\nArt. 113 UVV deutet darauf hin, dass es kaum je möglich sein wird, die\nKosten der Versicherungsleistungen eines zukünftigen Jahres so genau\nabzuschätzen, dass die Nettoprämien mit diesen exakt übereinstimmen. Es\nist stets mit Schätzungsfehlern zu rechnen, die zu Prämienfehlbeträgen oder\nPrämienüberschüssen führen, welche aber im Lauf der Zeit auszugleichen\nsind. Jede Risikogemeinschaft hat für die auf sie entfallenden Unfallkosten\n\n"}