{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-62-67--_1998-01-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003995.pdf?ID=150003995", "Checksum": "e59089a185798cfe3dffb8dcdb025eef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:20", "Checksum": "76868d0c715eb675824face5d1782fa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r\n\n 10\ndem Unfall noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist und dass überhaupt\neine Wiederaufnahme der Arbeit möglich ist, kann einem verunfallten\nArbeitnehmer im Rahmen des medizinisch Angezeigten, wie oben ausgeführt,\nleichtere Arbeit zugewiesen und dieser somit früher wenigstens teilzeitlich\nwieder beschäftigt werden. Will man die Förderung zur Schaffung von\nAnreizen für den Arbeitgeber zur Erhöhung der Arbeitssicherheit (und\ndamit zur Reduktion der Anzahl Unfälle) und zur Vermeidung unnötiger\nUnfallkosten (durch möglichst frühzeitige Wiedereingliederung in den\nArbeitsprozess) erfüllen, dann sind die Taggeldkosten das Kriterium,\nunabhängig davon, ob sie aus versicherungsmathematischer Sicht mehr oder\nweniger streuen.\nDadurch, dass die Prämien nicht in Abhängigkeit von den absoluten\nTaggeldkosten, sondern vom Taggeldrisikosatz, d. h. dem mit der versicherten\nLohnsumme gewichteten Wert festgesetzt werden, wird auch hier den sehr\nunterschiedlichen Betriebsgrössen Rechnung getragen.\ncc. Es ist nun darauf hinzuweisen, dass den von der SUVA gewählten\nKriterien zur Ermittlung einer risikogerechten Prämie doch eine gewisse\nAussagekraft zukommt, indem einerseits eine über dem Durchschnitt\nliegende Unfallhäufigkeit auf ein höheres Risiko in diesem Betrieb hindeutet,\nandererseits die dem Betrieb entstandenen Taggeldkosten bei einer\nrisikogerechten Prämie diesem anzurechnen sind, er mithin ein höheres Risiko\ndarstellt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Zuhilfenahme dieses Kriteriums\nnicht bedeutet, dass der Betrieb diese Kosten effektiv abzahlen muss, sondern\nnur, dass über dem Durchschnitt liegende Taggeldkosten auch zu über dem\nDurchschnitt liegenden Prämien führen können.\nEs handelt sich bei diesen zwei Faktoren auch um leicht erfassbare Kriterien.\nZu entscheiden bleibt, ob die anhand dieser Kriterien ermittelte Prämie dem\nAspekt der Solidarität noch genügend Rechnung trägt. Vorauszuschicken ist,\ndass, wie bereits oben ausgeführt, ein komplexes Prämiensystem, welches\nverschiedenartige Grundsätze auf einen Nenner bringen muss, gewisse\nUnstimmigkeiten aufweisen kann, welche als zulässig erachtet werden\nkönnen (vgl. oben E. 2 mit Hinweis auf BGE 112 V 283 E. 3 und SVR 1995\nKV Nr. 60 S. 183 E. 7b/cc). Im Bonus-Malus-System ist zu beachten, dass\nweder das Kriterium Fallhäufigkeit noch der Taggeldrisikosatz alleine für\ndie Prämienbemessung ausschlaggebend sind, sondern beide Kriterien\nmit gleich grossem Gewicht berücksichtigt werden. Variiert also einer\ndieser Werte mehr oder weniger zufällig, so kann unter Umständen\nseine Wirkung durch den zweiten Faktor in Grenzen gehalten werden.\nWeitere Kriterien, wie beispielsweise der Gesamtkostenrisikosatz des\nBetriebs oder der Referenzwert gleichartiger Betriebe der betreffenden\nRisikogemeinschaft, relativieren den Einfluss der Fallhäufigkeit und des\nTaggeldrisikosatzes. Auch wird die Wirkung der beiden letztgenannten\ndurch die Extremwertbereinigung eingeschränkt, indem Werte über 200%\nund unter 40% nicht mitgezählt werden - eine Massnahme, die extreme\nSituationen bei einzelnen Betrieben verhindert und der Solidarität dient.\nSchliesslich hat die zweijährige Beobachtungsperiode für diese Werte die\nVorteile, dass sich ein besonders extremer (allenfalls zufälliger) Wert der\nbeiden Grössen nur während kürzerer Zeit auswirkt und dass sich die vom\nArbeitgeber getroffenen Massnahmen rasch bemerkbar machen, also für\n\n"}