{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-62-67--_1998-01-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003995.pdf?ID=150003995", "Checksum": "e59089a185798cfe3dffb8dcdb025eef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:20", "Checksum": "76868d0c715eb675824face5d1782fa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r\n\n 8\nPrämiensituation soll nämlich erst ab einem Betrag von Fr. 100 000.- eine\nPrämienreduktion bewirken. Rechnerisch wird so vorgegangen, dass sich der\nunter Ziff. 1.10 einzusetzende Betrag aus den Nettoprämien abzüglich sowohl\nder Amortisationsprämie kollektiv (Ziff. 1.9) wie auch der Gesamtkosten\n(Ziff. 1.11) und der Rückstellungen (Ziff. 1.12) ergibt. Ist das Resultat dieser\nRechnung ein Minus, so wird es nicht eingesetzt, ein positives Ergebnis\nfiguriert nur im Bereich zwischen 0 und maximal Fr. 100 000.-, auch wenn das\neffektive Resultat über Fr. 100 000.- liegt. Der im Rahmen des individuellen\nRisikoausgleichs auf ein Jahr zu amortisierende Wert ergibt sich aus dem\nVerhältnis des unter Ziff. 1.13 errechneten Betrags zur letzten Lohnsumme in\nFr. 1000.-. Die Wirkung des individuellen Risikoausgleichs ist jedoch begrenzt,\nda sie bei jeder Risikogemeinschaft bloss einen bestimmten Prozentsatz der\nRisikoprämie ausmacht.\nc. Das Bonus-Malus-System kann im übrigen nur eine im Vergleich zur\nVorjahresprämie beschränkte Änderung der neuen Prämie bewirken: die\njährliche Veränderung der Prämie wurde durch die SUVA auf eine begrenzte\nZahl von Stufen im Tarif limitiert. Damit sollen im Interesse der versicherten\nBetriebe allzu grosse Prämienschwankungen vermieden werden.\n6. In allgemeiner Art und Weise kann gesagt werden, dass das Gesetz\nund die Verfassung die Einführung eines Prämienbemessungssystems, in\nwelchem die Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs mitberücksichtigt\nwerden, nicht verunmöglichen, wenn das Prinzip der Solidarität und das\nVersicherungsprinzip berücksichtigt werden. Dies ist vorliegend grundsätzlich\nder Fall, da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen wird. Es sind\nnämlich die Gesamtkosten der Risikogemeinschaft für den Referenzwert\nausschlaggebend. Ausgehend von diesem Wert finanzieren nun alle Betriebe,\nzwar mit durch Extremwertbereinigungen begrenzten Abweichungen, aber\nimmerhin, die Kosten dieser Gruppe. Es tragen auch jene die Prämienlast\nund mithin die Kosten, welche gar keine Versicherungsleistungen beziehen.\nDass nun aber Betriebe mit nach den Klassenzuteilungskriterien bestimmten,\nähnlichen Verhältnissen unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich\ndadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit\nexplizite vorgesehen ist.\n7.a. Die Beschwerdeführerin rügt in genereller Art und Weise, die sich\nauf eine zweijährige Beobachtungsdauer stützenden Angaben bezüglich\nFallhäufigkeit und Taggeldrisikosatz seien nicht geeignet, allgemeine\nstatistische Aussagen über das in einem Betrieb bestehende Risiko zu\nmachen. Entsprechend seien diese Angaben nicht als Bemessungsfaktoren\nfür die künftige Prämie zulässig. Laut Beschwerdeführerin wäre eine\nBeobachtungsperiode von mindestens fünf Jahren angezeigt. Somit stellt\nsich die Frage, ob es im Rahmen der Prämienbemessung verfassungs- und\ngesetzeskonform ist, die Fallhäufigkeit und den Taggeldrisikosatz als Element\nzur Bemessung des Risikos und also der Risikoprämien mitzuberücksichtigen.\nb. Mit dem Bonus-Malus-System hat die SUVA ein Prämienbemessungssystem\ngeschaffen, das den Risiko- und Kostenverhältnissen der einzelnen\n- insbesondere auch der kleineren - Betriebe verstärkt Rechnung trägt. Dabei\nsind verschiedene Kompromisse zwischen den Grundsätzen der Risiko- und\nKostengerechtigkeit einerseits und der Solidarität andererseits unumgänglich,\nwiderstreben sich doch die beiden Prinzipien, indem grösstmögliche\n\n"}