{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-62-67--_1998-01-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003995.pdf?ID=150003995", "Checksum": "e59089a185798cfe3dffb8dcdb025eef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:20", "Checksum": "76868d0c715eb675824face5d1782fa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r\n\n 7\nII. In einem zweiten Schritt wird der sogenannte Gesamtkostenrisikosatz\n(Ziff. 2.4 des Grundlagenblattes) bestimmt, d. h. es wird anhand einer\nBeobachtungsdauer von fünf Jahren errechnet, wie viele Promille der\nLohnsumme (aus Ziff. 1.1) die Gesamtkosten (aus Ziff. 1.6 und 1.7) ausgemacht\nhaben. Auch hier wird wieder der Vergleichswert der entsprechenden\nRisikogemeinschaft beigezogen, um den relativen Wert des einzelnen Betriebs\nin Prozenten zu bestimmen, wobei sich dieser Wert nur zwischen 40% und\n200% bewegen kann (Extremwertbereinigung).\nUm den relativen Prämienbedarf des einzelnen Betriebs in Prozenten\n(Ziff. 2.7) zu errechnen, wird nun eine Gewichtung zwischen dem Mittelwert\naus der Fallhäufigkeit und dem Taggeldrisikosatz (Ziff. 2.3) sowie dem\nGesamtkostenrisikosatz (Ziff. 2.4) vorgenommen. Ausschlaggebendes Moment\ndafür ist die Betriebsgrösse: ab einer durchschnittlichen Jahreslohnsumme\nwährend der letzten fünf Jahre von über 15 Mio. Franken wird der\nGesamtkostenrisikosatz zu 100% eingesetzt, während der Mittelwert aus\nFallhäufigkeit und Taggeldrisikosatz ganz ausser acht gelassen wird. Bei\nBetrieben mit Lohnsummen von unter 15 Mio. Franken wird die Gewichtung\ndes Gesamtkostenrisikosatzes entsprechend kleiner (z. B. bei 7,5 Mio. Franken\nwird genau das Mittel zwischen Gesamtkostenrisikosatz [Ziff. 2.5] und dem\nMittelwert aus Taggeldrisikosatz und Fallhäufigkeit [Ziff. 2.6] genommen, bei\neiner Lohnsumme von 10 Mio. Franken werden die Gesamtkosten zu 662 ¤3%\nund Fallhäufigkeit/Taggeldrisikosatz zu 331 ¤3% gewichtet).\nDer Referenzwert der Risikoprämie (Ziff. 3.1) ist nun die massgebende\nGrösse zur Bestimmung der Risikoprämie des konkreten Betriebs. Mit dem\nReferenzwert wird das Bonus-Malus-System so gesteuert, dass die Summe\naller Prämien zum für die Deckung der Kosten der Risikogemeinschaft\nerforderlichen Prämienvolumen führt. Die Risikoprämie des einzelnen\nBetriebs (Ziff. 3.2) ergibt sich aus dem unter Ziff. 2.7 bestimmten relativen\nPrämienbedarf in Beziehung zum Referenzwert.\nIII. Im weiteren wird die Prämie durch den Risikoausgleich beeinflusst.\nEs handelt sich dabei um einen kollektiven Risikoausgleich (Ziff. 3.3 des\nGrundlagenblattes), d. h. um einen Zuschlag oder Abzug von der Risikoprämie,\nwelcher bei allen Betrieben der betreffenden Risikogemeinschaft gleich\ngross ist und von deren finanziellen Lage abhängt. Ein Zuschlag dient zur\nFinanzierung von ungedeckten Kosten von Betrieben, die nicht mehr dem\nBestand der Klasse angehören oder von Kosten, die nicht einem bestimmten\nBetrieb zugeordnet werden können. Mit einem Abzug werden die von\nnicht mehr zum Bestand der Klasse gehörenden Betrieben geschaffenen\nPrämienüberschüsse abgebaut.\nUnter Ziff. 3.4 wird der individuelle Risikoausgleich vorgenommen. Dieser\nPosten berücksichtigt den Unterschied zwischen den seit der Gründung\ndes Unternehmens oder der Einführung der Unfallversicherung (bzw.\nbei der Klasse 41A seit der Abschaffung der Einheitsprämie) bezahlten\nPrämien (Ziff. 1.8) und den durch das Unternehmen verursachten\nGesamtkosten (Ziff. 1.11). Auf Seiten der Gesamtkosten sind aber die\ngesetzlichen Reserven (Ziff. 1.12) und der Anteil kollektive Amortisation\n(Ziff. 1.9) wieder hinzuzurechnen, da diese nicht bei der individuellen\nSituation berücksichtigt werden sollen. Zu den Gesamtkosten ist ebenfalls\nder unter Ziff. 1.10 errechnete Betrag hinzuzuzählen. Eine günstige\n\n"}