{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-62-67--_1998-01-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003995.pdf?ID=150003995", "Checksum": "e59089a185798cfe3dffb8dcdb025eef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:20", "Checksum": "76868d0c715eb675824face5d1782fa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r\n\n 6\nheranziehen, welche grössere Kosten verursachen bzw. jene Betriebe\nentlasten, welche weniger Kosten verursachen. Per 1. Januar 1996 erfolgte\neine weitere Prämienerhöhung. Die Basiseinreihung betrug 1994 11,5‰, 1995\n13‰ und 1996 16,3‰.\nb. Da die Deckung der Kosten aus den Unfällen und Berufskrankheiten\ndurch die Prämien selbsttragend zu erfolgen hat (Art. 61 Abs. 2 und 89 UVG\nsowie Art. 113 Abs. 1 UVV; unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts i. S. P. vom 8. Januar 1993 E. 3a), muss die SUVA dafür\nsorgen, dass genügend Prämienzahlungen zur Deckung dieser Auslagen\neingehen (vgl. dazu Hans-Peter Bär, Probleme äquivalenzorientierter\nPrämienbemessung am Beispiel der obligatorischen Unfallversicherung,\nDiss. Zürich 1994, S. 147). Eine generelle Prämienerhöhung kann bei\nbestehender schlechter Finanzlage einer Klasse nicht beanstandet werden,\nwenn die Prämien zur Deckung der Ausfälle benötigt werden; es muss im\nGegenteil, da von Gesetzes wegen die Kosten aus den Prämien zu decken\nsind, dieses Kriterium bei der Prämienbemessung mitberücksichtigt\nwerden. Die Zunahme der Kosten im Bereich der Unfallversicherung\nmag zwar bedauerlich sein, die damit verbundene Prämienerhöhung ist\njedoch unvermeidlich. Das Bonus-Malus-System soll immerhin hier, da der\nArbeitgeber mittels finanziellen Anreizen zur Unfallverhütung und indirekt\nauch zur Verminderung der Kosten angehalten wird, längerfristig auch zu\neiner Kostensenkung führen.\n5.a. Der eingeführte Tarif beruht auf einem Bonus-Malus-System. Die Prämie\nwird zwar nach wie vor anhand der Risikoklasse festgesetzt, in welcher sich\nder Betrieb befindet, hingegen werden zusätzlich die mit den Versicherten\ngemachten Erfahrungen mitberücksichtigt. Diese können zu einer Senkung\n(Bonus) oder zu einer Erhöhung (Malus) der Prämie führen.\nb. Zur Bestimmung der Erhöhung oder Senkung der Prämie werden\nverschiedene Bemessungskriterien eingeführt, welche sich in drei Gruppen\naufteilen lassen (I/II/III):\nI. Die im jeweiligen Betrieb während der letzten zwei Jahre sich ereigneten\nUnfälle und Berufskrankheiten (Ziff. 1.2 und 1.3 des Grundlagenblattes)\n- wobei die Todesfälle zusätzlich dreifach gewichtet werden - sowie\ndie in der gleichen Zeit ausgerichteten Taggeldkosten (Ziff. 1.4 und 1.5)\nwerden in Beziehung zur Lohnsumme während dieser Periode (Ziff. 1.1)\ngesetzt. Massgebend ist also einerseits die sogenannte Fallhäufigkeit\n(Ziff. 2.1) - d. h. wie viele Unfälle haben sich während der letzten zwei\nJahre pro Million Franken Lohnsumme ereignet - auf der anderen Seite\nder sogenannte Taggeldrisikosatz (Ziff. 2.2) - d. h. wie viele Promille der\nLohnsumme machen die während der letzten zwei Jahre ausgerichteten\nTaggelder aus. Anhand des mit 100% einzusetzenden Vergleichswertes\nder entsprechenden Risikogemeinschaft kann nun errechnet werden,\nwie viel mehr oder weniger Fälle bzw. Taggelder im einzelnen Betrieb zu\nverzeichnen sind. Die prozentualen Werte können sich aber im Rahmen einer\nExtremwertbereinigung nur zwischen 40% und 200% des Vergleichswertes\nbewegen. Aus diesen zwei Grössen wird das arithmetische Mittel gezogen\n(Ziff. 2.3).\n\n"}