{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-62-67--_1998-01-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003995.pdf?ID=150003995", "Checksum": "e59089a185798cfe3dffb8dcdb025eef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:20", "Checksum": "76868d0c715eb675824face5d1782fa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r\n\n 5\nder Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23 A I E. 4d), sollen doch die\nPrämien nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen verbraucht\nwerden.\nbb. Ein Prämientarif hat ebenfalls den Grundsätzen der Verfassung zu\nentsprechen, insbesondere dem in Art. 4 BV enthaltenen Prinzip der\nGleichbehandlung (BGE 121 II 198 E. 4). Gemäss ständiger Rechtsprechung\nverstösst eine Bestimmung dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf\nernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder\nwenn sie rechtliche Unter-scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger\nGrund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt,\nUnterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden\nmüssen. Gleiches muss somit nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und\nUngleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden.\nVorausgesetzt ist, dass sich der Unterschied oder die Gleichstellung auf eine\nwesentliche Tatsache bezieht (BGE 122 I 25 E. 2b/cc, 121 II 198 E. 4a, 119 Ia 123\nE. 2b, 118 Ia 1 E. 3a, 117 V 170 E. 6a und 309 E. 4b; VPB 61.23 A I E. 4c; siehe\nauch Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985,\nS. 62 f.).\nc. Diese Grundsätze können sich widersprechen. So sind z. B. das Prinzip\nder Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander grundsätzlich\nentgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle\nBetriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche\nRisikogerechtigkeit eine pro Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen\nwürde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich nun zwischen diesen\nzwei Extrempolen zu bewegen. Das UVG selbst sieht vor, dass die versicherten\nBetriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen unter Berücksichtigung des\nStandes der Unfallverhütung und der Unfallgefahr in Risikogemeinschaften\nzusammenzufassen sind, welche sich ihrerseits selbsttragend über\nrisikogerechte Prämien finanzieren sollen. Massgebend für die Zuteilung\neines einzelnen Betriebs zu den Prämiensatzstufen einer Risikogemeinschaft\nkönnen ebenfalls die konkreten Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs sein.\nEs geht somit klar aus der gesetzlichen Regel hervor, dass der Grundsatz der\nSolidarität im Bereich der Unfallversicherung nicht uneingeschränkt Geltung\nhat.\n4.a. In der Klasse 55D, der die Beschwerdeführerin angehört, kam es\nin den letzten Jahren zu einem zunehmenden Missverhältnis zwischen\nPrämieneingängen und ausgerichteten Leistungen (vgl. den Bericht vom 14.\nFebruar 1994 zur Revision des Prämientarifs der Berufsunfallversicherung auf\nden 1. Januar 1995 für die Elektroinstallationsgeschäfte). Da die angeführten\nZahlen auf spezifisch technischen Kenntnissen beruhen und die SUVA die\ngesetzlichen Prinzipien über die Rechnungsgrundlagen, welche ihrerseits\ndurch das Eidgenössische Departement des Innern zu genehmigen sind,\neinzuhalten hat (Art. 89 UVG, Art. 108 ff. UVV), besteht kein Anlass dazu, diese\nin Zweifel zu ziehen (vgl. oben E. 1d).\nDie Finanzlage der Klasse 55D veranlasste die SUVA dazu, auf den 1. Januar\n1995 eine Prämienerhöhung einzuführen. Um zu berücksichtigen, dass\nnicht alle Betriebe gleichermassen an die Entstehung eines solchen Defizits\nbeitragen, wurde ein neues Prämienbemessungssystem geschaffen. Das\nBonus-Malus-System soll jene Betriebe für die Finanzierung stärker\n\n"}