{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-62-67--_1998-01-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003995.pdf?ID=150003995", "Checksum": "e59089a185798cfe3dffb8dcdb025eef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 30.01.1998 JAAC 62.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:20", "Checksum": "76868d0c715eb675824face5d1782fa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 30.01.1998 JAAC 62.67 \r\n\n1.a. bis c. (Eintretensvoraussetzungen)\nd. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\ndie Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder\nder Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige\nFeststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids\nbeanstanden (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die Rekurskommission [für die\nUnfallversicherung, hiernach: die Rekurskommission] muss aber nur den\nEntscheid der unteren Instanz überprüfen, sie muss sich nicht an deren Stelle\nsetzen. Wenn die zu überprüfenden Fragen spezifische technische Kenntnisse\nerfordern, so muss der Richter im übrigen die Frage der Angemessenheit\nmit einer gewissen Zurückhaltung überprüfen (Rechtsprechung zum\nSozialversicherungsrecht [SVR], 1994 KV Nr. 3 S. 7 E. 3b; BGE 108 V 140\nE. 4c/dd). Die Rekurskommission überprüft ansonsten den angefochtenen\nEntscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die\nBeschwerdeinstanz hat mithin nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene\nVerfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als\nkorrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten\nBeanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene\nRechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen\noder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender\nAnlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die\nUnfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 340).\n2. Die Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission im Rahmen von\nVerfügungen in Anwendung der Prämientarife besteht einerseits darin,\ndie richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren, andererseits kann die\n\n3\nRekurskommission - gleich wie bei der konkreten Normenkontrolle von\nVerordnungen - den Tarif im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen auf\nseine Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Die Rekurskommission\nkann den von der Versicherung erlassenen Tarif nicht als Ganzes mit\nall seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die\nGesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber die konkret angewendete\nTarifposition ausser acht lassen, wenn sie sich als gesetz- oder\nverfassungswidrig erweist. Gegenstand des Verfahrens bildet nämlich\nnur die angefochtene Verfügung (VPB 61.23 A I E. 3b; SVR 1995 KV Nr. 60\nS. 183 E. 7b/cc; BGE 112 V 283 E. 3). Im übrigen kann die Rekurskommission\nbei der Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs\nnicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Versicherung setzen,\nin die eigentliche Tarifpolitik eingreifen oder eine andere Lösung\nvorschlagen; immerhin ist zu prüfen, ob das Ziel des Gesetzes erreicht\nwerden kann und ob die Versicherung ihr Ermessen gemäss dem Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit ausgeübt hat (vgl. zur Überprüfung von\nVerordnungen BGE 121 II 465 E. 2a, 118 Ib 367 E. 4). Von dieser indirekten\nÜberprüfungsmöglichkeit ist also zurückhaltend Gebrauch zu machen, indem\ndie Überprüfung im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken ist, ob im\nEinzelfall die Anwendung einer Tarifposition mit den jeweils massgebenden\nbesonderen Grundsätzen der Tarifgestaltung oder aber auch ganz allgemein\nmit Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) vereinbar ist. Hierbei darf nicht ausser acht\ngelassen werden, dass ein Tarif ein ganzes System von Regelungen darstellt,\nwelches verschiedene Interessen berücksichtigt und für den einzelnen\nBürger manchmal schwer zugänglich ist (BGE 116 V 130 E. 2a mit Hinweisen).\nDie Unfallversicherung hat beim Erlass von Tarifen unter Umständen\nkomplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf\neinen Nenner zu bringen, weshalb ihr ein weiter Ermessensspielraum\nzugestanden werden muss. Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst\nvon den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im\nGesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine\nEinzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten\naufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (BGE\n112 V 283 E. 3, mit Hinweisen, angeführt in: VPB 61.23 A I E. 3b; SVR 1995 KV\nNr. 60 S. 183 E. 7b/cc; vgl. auch oben E. 1d).\n3. Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung zu beachtenden\ngesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufgeführt.\na. Nach den im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung\n(UVG, SR 832.20) aufgestellten Regeln werden für die Bemessung der Prämien\nin der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren\nVerhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen\neingereiht. Massgebend ist dabei insbesondere Unfallgefahr und Stand der\nUnfallverhütung (Art. 92 Abs. 2 UVG).\nBei der Prämienbemessung ist der Grundsatz der risikogerechten Prämien zu\nberücksichtigen. Die Betriebe oder Betriebsteile sind also derart in Klassen\nund Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle\nund Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den\nNettoprämien bestritten werden können (Art. 92 Abs. 2 in fine UVG; Art. 113\nAbs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982\n\n"}