, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.). Zusammenfassend hat die vorfrageweise Prüfung nun ergeben, dass der von den UVG-Versicherern in der NBU-Versicherung auf 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Vierklassen-Prämientarif, insoweit er die Grundlage für die Einreihung der Beschwerdeführerin darstellt, dem Gebot der Risikogerechtigkeit Rechnung trägt und nicht gegen das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung verstösst. Insbesondere die dem Tarif zugrunde liegende Korrelation zwischen den Berufsunfallkosten einer Branche einerseits und den Nichtberufsunfallkosten andererseits, welche die Beschwerdeführerin in Zweifel zieht, ist, wie oben dargelegt (E. 7), statistisch erhärtet.