Da die Versicherer bei der Aufstellung der Prämientarife innerhalb des Rahmens, den ihnen die Verfassung und das Gesetz stecken, autonom sind, ist es nicht Sache der Rekurskommission, andere Kriterien, nach denen Tarifklassen auch gebildet werden könnten (z. B. Alter, Wohnsitz, Freizeitbeschäftigungen der Versicherten, Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Betrieb usw.), zu prüfen bzw. die Verwendung anderer Kriterien bzw. die Rückkehr zur Einheitsprämie oder aber die Differenzierung des Tarifs je nach den Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs (Bonus-Malus) zu empfehlen. Das Geschlecht als Kriterium für die Klassenbildung zu wählen, ist schon von Gesetzes wegen her nicht zulässig.