c. Die Einteilung des Prämientarifs in der NBU-Versicherung in vier Klassen und die Zuteilung der Betriebe nach ihrer Betriebsart und Branchenzugehörigkeit zu einer dieser Klassen ist somit sachlich begründet, ist risikogerechter - wenn auch weniger solidarisch - als der frühere Einheitstarif und hält an sich vor Art. 4 BV stand (vgl. auch Hans-Peter Bär, Probleme äquivalenzorientierter Prämienbemessung am Beispiel der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Zürich 1994, S. 201; Franz von Arx, Eine salomonische Lösung in der NBUV, SUVA-Bulletin 1995/58, S. 2; von Arx / Molinaro, a. a. O., S. 6).