Die Bildung von Risikogemeinschaften erfordert stets einen gewissen Schematismus und führt mithin in Einzelfällen immer zu Ungleichbehandlungen. Da vorliegend aber ein Zusammenhang zwischen dem Berufsunfallrisiko einer bestimmten Betriebsart und dem NBU-Risiko der Betriebsangehörigen erstellt ist, da zudem die Unterscheidung zwischen branchentypischen und branchenuntypischen Tätigkeiten nicht unbedingt risikogerechter ist und im Verhältnis zur zu erwartenden höheren Risikogerechtigkeit (auf der Seite der Betriebe und der Versicherer) einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht, rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung die Zuteilung zum