Bern 1995, S. 63). Die schlüssige Ermittlung des künftigen Risikos setzt somit eine möglichst grosse Risikogemeinschaft voraus. Das Risiko einer aus wenigen Risikoeinheiten bestehenden Gemeinschaft hängt demgegenüber stark von Zufällen ab. Daher müssten auch bei individueller Risikoerfassung zwangsweise mehr oder weniger unterschiedliche Risiken (individuelle Risiken sind kaum identisch) zu einer Risikogemeinschaft zusammengefasst werden, obwohl grundsätzlich die Risikogerechtigkeit und mithin die Rechtsgleichheit am grössten wäre, wenn jedes individuelle Risiko gesondert betrachtet würde. Das Gesetz der grossen Zahl erfordert möglichst grosse Risikogemeinschaften;