Jede Grenzziehung führt zu solchen «Ungleichbehandlungen». Dabei führt ein einheitlicher Prämiensatz für sämtliche Versicherten zur grössten Solidarität (aber zur geringsten Risikogerechtigkeit), während mit jeder Gruppenbildung ein Teil der Solidarität zugunsten grösserer Risikogerechtigkeit aufgegeben wird. Da aber das Gesetz die Klassenbildung auch in der NBU-Versicherung vorsieht (Art. 92 Abs. 6 UVG), ist der Klassenbildung im Grundsatz und der Bildung von vier Klassen nach Wirtschaftszweigen im besonderen nichts entgegenzuhalten.