aa. Die Klassenbildung im vierten Schritt erweist sich als risikogerecht und damit als gesetzmässig, indem sie auf der Grundlage der NBU-Risikoerfahrungen (NBU-Risikosatz für Kurzfristleistungen) vorgenommen wurde. Dass dabei jene Risikonummerngruppen bzw. Betriebsarten, die aufgrund ihres Risikosatzes gerade nicht mehr in die tiefere Klasse fallen und in der höheren Klasse den tiefsten Risikosatz aufweisen, einen verhältnismässig hohen Solidaritätsbeitrag zahlen, liegt in der Natur der Sache. Jede Grenzziehung führt zu solchen «Ungleichbehandlungen».