In einem ersten Schritt wird die versicherte Person in die Gemeinschaft des Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb (z. B. in einer Bäckerei). bb. In einem zweiten Schritt wird der Betrieb in die Gemeinschaft der gleichartigen Betriebe eingereiht. Es sind dies die nach ihrer Art und ihren Verhältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2 UVG) mit einer identischen Risikonummer versehen sind. Insgesamt kennt der