Entscheidend ist, dass sie sich unterscheiden. 8.a. Obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1 Abs. 1 UVG), deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden beträgt (Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV). Die Zuteilung der Versicherten zu den vier Klassen des NBU-Prämientarifs geschieht in einer Weise, die gedanklich in vier Schritte gegliedert werden kann: aa. In einem ersten Schritt wird die versicherte Person in die Gemeinschaft des Betriebs eingereiht.