{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-II--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003410.pdf?ID=150003410", "Checksum": "fcced6b04e60a9aa39b68091577bc210"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_II \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "15833e5ff9a03c139ef4ba822b21c801", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r\n\n 6\nSchwierigkeit) gleichsam zu individuellen Risikoeinheiten führen. Dies\nwürde eine gesonderte Erfassung des Einkommens und der Tätigkeit jeder\neinzelnen versicherten Person erfordern, wobei Einkommen und Tätigkeit\nerfahrungsgemäss mehr oder weniger häufigen Wechseln unterworfen sind.\nAusserdem müsste der Risikoverlauf jeder einzelnen Tätigkeit verfolgt werden.\nDa aber heute keine entsprechenden statistischen Ergebnisse vorliegen,\nist auch nicht erwiesen, ob tatsächlich sämtliche nicht branchenspezifisch\nTätige innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. alle Buchhalterinnen)\ndasselbe NBU-Risiko aufweisen. Mit anderen Worten ist auf der Ebene\nder Einzelpersonen ein Zusammenhang zwischen beruflichem und\nnichtberuflichem Risiko (noch) nicht nachgewiesen (Franz von Arx / Remo\nMolinaro, Das Unfallrisiko im Beruf und in der Freizeit, SUVA-Bulletin\n1995/59, S. 7). Da aber andererseits feststeht, dass das Berufsunfallrisiko\nsämtlicher Betriebe einer bestimmten Art (z. B. sämtlicher Bäckereien)\nmit dem globalen NBU-Risiko sämtlicher Betriebsangehöriger positiv\nkorreliert, ist die betriebsweise Zuordnung zum NBU-Tarif gerechtfertigt.\nAllfällige Unterschiede im Freizeitverhalten einzelner Betriebsangehöriger\nkönnen dabei nicht berücksichtigt werden. Denn einerseits erfordert die\nindividuelle Erfassung des genauen Freizeitrisikos jeder einzelnen Person\neinen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand. Andererseits setzt\neine Prämienbemessung die Bildung von Risikogemeinschaften voraus,\nwelchen die Einzelpersonen zugeordnet werden müssen. Denn nach dem\nGesetz der grossen Zahl nehmen die Zufallsschwankungen ab und wächst\ndie statistische Regelmässigkeit, wenn man die Zahl der Beobachtungen\nvergrössert (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,\n3. Aufl., Bern 1995, S. 63). Die schlüssige Ermittlung des künftigen Risikos\nsetzt somit eine möglichst grosse Risikogemeinschaft voraus. Das Risiko\neiner aus wenigen Risikoeinheiten bestehenden Gemeinschaft hängt\ndemgegenüber stark von Zufällen ab. Daher müssten auch bei individueller\nRisikoerfassung zwangsweise mehr oder weniger unterschiedliche Risiken\n(individuelle Risiken sind kaum identisch) zu einer Risikogemeinschaft\nzusammengefasst werden, obwohl grundsätzlich die Risikogerechtigkeit\nund mithin die Rechtsgleichheit am grössten wäre, wenn jedes individuelle\nRisiko gesondert betrachtet würde. Das Gesetz der grossen Zahl erfordert\nmöglichst grosse Risikogemeinschaften; gleichzeitig setzt aber eine statistische\nRegelmässigkeit genügend homogene Risikogemeinschaften voraus (Maurer,\na. a. O., S. 63). Zwischen Grösse und Homogenität ist daher eine gewisse\nAbwägung erforderlich.\nDie Bildung von Risikogemeinschaften erfordert stets einen\ngewissen Schematismus und führt mithin in Einzelfällen immer zu\nUngleichbehandlungen. Da vorliegend aber ein Zusammenhang zwischen\ndem Berufsunfallrisiko einer bestimmten Betriebsart und dem NBU-Risiko\nder Betriebsangehörigen erstellt ist, da zudem die Unterscheidung zwischen\nbranchentypischen und branchenuntypischen Tätigkeiten nicht unbedingt\nrisikogerechter ist und im Verhältnis zur zu erwartenden höheren\nRisikogerechtigkeit (auf der Seite der Betriebe und der Versicherer) einen\nunverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht, rechtfertigt sich\nunter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung die Zuteilung zum\nNBU-Prämientarif aufgrund der Betriebszugehörigkeit.\n\n"}