{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-II--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003410.pdf?ID=150003410", "Checksum": "fcced6b04e60a9aa39b68091577bc210"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_II \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "15833e5ff9a03c139ef4ba822b21c801", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r\n\n 5\nzusammengefassten Risikonummern im NBU-Bereich. Indessen bestätigen die\nnach den gesetzlichen Bestimmungen erhobenen Statistiken die These, dass\nsich die Unfallkosten der verschiedenen Branchen (Risikonummerngruppen)\nin der NBU-Versicherung signifikant voneinander unterscheiden und\nder Risikoverlauf somit wie in der Berufsunfall-Versicherung von der\nArt der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt wird (vgl. E. 7). Die\nZusammenfassung der Betriebsarten mit ähnlicher wirtschaftlicher Tätigkeit\nbzw. aufgrund der Risikosätze im Berufsunfallbereich erscheint deshalb als\nrisikogerecht.\ncc. Im Hinblick auf die erwähnte positive Korrelation zwischen NBU- und\nBerufsunfall-Risiko erscheint auch die Anknüpfung an der Art des Betriebs\nund damit der zweite Schritt (Zusammenfassung der Betriebe zu einer\nRisikonummer) als risikoentsprechend. Eine weitere Verfeinerung des\nTarifs durch das Abstellen auf die Risikoerfahrungen des Einzelbetriebs\n(Bonus-Malus) - die allenfalls geeignet wäre, die Sicherheitskultur in einem\nBetrieb zu stimulieren - wäre von Gesetzes wegen möglich, ist aber nicht\nvorgeschrieben.\ndd. Indessen ist nicht zu verkennen, dass mit dem ersten Schritt der\nKlassenbildung sämtliche Betriebsangehörigen gemeinsam einer bestimmten\nKlasse zugeordnet werden. Insbesondere sind von der Zuteilung auch\nPersonen betroffen, die branchenuntypische Tätigkeiten ausüben. Statistisch\nist zwar durchaus nachgewiesen, dass Inkasso- und Treuhandbüros ein\nkleineres Berufsunfall- und mithin auch NBU-Risiko aufweisen als Bäckereien\nund Konditoreien. Doch wird die Buchhalterin im Treuhandbüro einer\nanderen Risikoklasse zugeordnet als die Buchhalterin in der Bäckerei. Die\nBuchhalterin gehört von ihrem Beruf her der Treuhandbranche an und\nmüsste daher aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Anstellung in einer\nBäckerei in jene Klasse eingereiht werden, der die Treuhandbranche angehört.\nEs ist daher zu prüfen, ob diese individuellen Ungleichbehandlungen sachlich\ngerechtfertigt sind, ob auch der erste Schritt der Zuteilung der Versicherten in\nden Prämientarif, nämlich die Zuordnung in die erste Risikogemeinschaft des\nBetriebs, nicht gesetzwidrig ist.\nIn der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art\nund ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb\ndieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und\nStand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2 UVG). Sämtliche\nArbeitnehmenden eines Betriebs werden einheitlich einer Risikoklasse\nzugeordnet, unabhängig davon, ob sie individuell tatsächlich demselben\nberuflichen Unfallrisiko ausgesetzt sind. Damit entsteht eine gewisse\nbetriebliche Solidarität, welche Unterscheidungen zwischen den handwerklich\nTätigen und den in der Administration Tätigen ein und desselben Betriebs\nverhindert. Es liegt nahe, dieselbe innerbetriebliche Solidarität auch auf\ndie NBU-Versicherung auszudehnen. In der bestehenden obligatorischen\nUnfallversicherung ist sowohl der berufliche als auch der nichtberufliche\nZweig auf den Risikoeinheiten der Betriebe aufgebaut. Von Gesetzes wegen\nwerden die Löhne betriebsweise erfasst, Statistiken werden sowohl in der\nBerufs- als auch in der NBU-Versicherung aufgrund der betriebsweise zu\nerfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen erstellt (Art. 105 Abs. 3 UVV).\nDemgegenüber würde eine Unterscheidung zwischen branchentypischen und\nbranchenuntypischen Tätigkeiten (neben der erheblichen definitionsmässigen\n\n"}