{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-II--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003410.pdf?ID=150003410", "Checksum": "fcced6b04e60a9aa39b68091577bc210"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_II \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "15833e5ff9a03c139ef4ba822b21c801", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r\n\n 4\nBerufs- und folglich auch der NBU-Tarif 314 Risikonummern. Kriterium\nder Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Gleichartigkeit der Betriebe\nhinsichtlich ihrer Arbeitsweise und damit ihres Produkts (z. B. Gruppe der\nBäckereien mit der Risikonummer 2141).\ncc. In einem dritten Schritt werden die Risikonummern zu\nRisikonummerngruppen zusammengefasst. Kriterium der Gruppenbildung ist\nin diesem Schritt für Risikonummern mit grosser Lohnsumme die Ähnlichkeit\ndes Risikosatzes in der Berufsunfallversicherung. Für Risikonummern mit\nkleinen Lohnsummen und damit wenigen Beschäftigten sind die Risikosätze\nvom Zufall geprägt und wenig aussagekräftig für das zukünftige Risiko;\nderen Zuteilung erfolgt deshalb nicht nach deren statistisch ausgewiesenen\nUnfallkosten, sondern nach dem inhaltlichen Kriterium der Ähnlichkeit der\nwirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebsarten.\ndd. In einem vierten Schritt werden die Risikonummerngruppen schliesslich\neiner der vier Klassen des NBU-Tarifs zugeteilt. Kriterium der Gruppenbildung\nist in diesem Schritt die Ähnlichkeit des Risikosatzes für Kurzfristleistungen\n(Behandlungskosten, Taggelder) in der NBU-Versicherung in den Jahren 1984\nbis 1991. In die Klasse 11 wurden die öffentlichen Verwaltungen eingereiht,\nin die Klasse 12 Risikonummerngruppen mit einem NBU-Risikosatz für\nKurzfristleistungen zwischen 4,234 und 5,588‰, in die Klasse 13 zwischen\n5,713 und 7,180‰ und in die Klasse 14 Risikonummerngruppen mit einem\nNBU-Risikosatz für Kurzfristleistungen von mindestens 7,303‰. Die Grenze\nzwischen den vier Klassen wurde so gezogen, dass auf jede Klasse eine ähnlich\ngrosse Lohnsumme entfällt, damit vier möglichst gleich grosse Klassen\nentstehen.\nb. Bei der Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des\nNBU-Prämientarifs bzw. der im vorliegenden Fall angewandten Tarifposition\nkann davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung zum Tarif insgesamt\nrechtmässig ist, wenn die einzelnen Schritte nicht gegen rechtliche\nBestimmungen verstossen und wenn die Klassenbildung sich insgesamt als\ndem Risiko entsprechend erweist.\naa. Die Klassenbildung im vierten Schritt erweist sich als risikogerecht\nund damit als gesetzmässig, indem sie auf der Grundlage der\nNBU-Risikoerfahrungen (NBU-Risikosatz für Kurzfristleistungen)\nvorgenommen wurde. Dass dabei jene Risikonummerngruppen bzw.\nBetriebsarten, die aufgrund ihres Risikosatzes gerade nicht mehr in die tiefere\nKlasse fallen und in der höheren Klasse den tiefsten Risikosatz aufweisen,\neinen verhältnismässig hohen Solidaritätsbeitrag zahlen, liegt in der Natur\nder Sache. Jede Grenzziehung führt zu solchen «Ungleichbehandlungen».\nDabei führt ein einheitlicher Prämiensatz für sämtliche Versicherten zur\ngrössten Solidarität (aber zur geringsten Risikogerechtigkeit), während\nmit jeder Gruppenbildung ein Teil der Solidarität zugunsten grösserer\nRisikogerechtigkeit aufgegeben wird. Da aber das Gesetz die Klassenbildung\nauch in der NBU-Versicherung vorsieht (Art. 92 Abs. 6 UVG), ist der\nKlassenbildung im Grundsatz und der Bildung von vier Klassen nach\nWirtschaftszweigen im besonderen nichts entgegenzuhalten.\nbb. Fraglich ist hingegen, ob die Bildung der Risikonummerngruppen\nrisikogerecht ist, basiert sie doch ausser bei wenigen Risikonummern mit\nsehr grossen Lohnsummen nicht auf den Risikoerfahrungen der in ihnen\n\n"}