{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-II--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003410.pdf?ID=150003410", "Checksum": "fcced6b04e60a9aa39b68091577bc210"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_II \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "15833e5ff9a03c139ef4ba822b21c801", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_II \r\n\n 3\naus. Demgegenüber liegen die Risikosätze für die Kurzfristleistungen in\nder Risikonummerngruppe 0403 mit Bäckereien, Konditoreien, Biskuit-,\nZuckerwaren- und Schokoladeherstellung zwischen 6,2 und 12,3‰; das\nnach den Lohnsummen gewichtete Gruppenmittel beträgt 12,3‰. Die\nin der Risikonummerngruppe 1201 zusammengefassten Betriebsarten\nweisen in der Berufsunfallversicherung Netto-Prämiensätze zwischen\n0,75 und 3,2 Lohnpromille auf, die in der Risikonummerngruppe 0403\nzusammengefassten Betriebsarten solche zwischen 4,1 und 8,6 Lohnpromille.\nDas höhere Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko der Bäckereien\nwiderspiegelt sich also in der Freizeit; dasselbe gilt umgekehrt für die\nBeratungs- und Treuhandbüros. Diese statistisch erhärtete Erkenntnis\nbestimmt die Struktur des nach Wirtschaftsklassen abgestuften Prämientarifs\nfür die NBU-Versicherung.\nWarum es so ist, dass die Unfallkosten im beruflichen Bereich mit denjenigen\nim ausserberuflichen Bereich korrelieren, ist statistisch offenbar (noch)\nnicht gleichermassen erhärtet. Die Versicherer führen verschiedene Gründe\nan. So wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Berufen, welche\nein hohes Mass an Mobilität erfordern (manuelle, körperliche, stehende,\nreisende Tätigkeit usw.), als Folge eines Unfalles schneller bzw. für längere\nZeit arbeitsunfähig sind. Branchen mit einem grossen Anteil an solchen\nTätigkeiten - die hohe Berufsunfallkosten aufweisen - hätten deshalb\nauch hohe NBU-Kosten. Zudem betrieben Versicherte, die einem höheren\nBerufsunfallrisiko ausgesetzt seien, in der Freizeit häufiger risikoreichere\nSportarten. Teilzeitbeschäftigte hätten - oft bei niedrigem Lohn, aber gleichen\nversicherten Behandlungskosten und Integritätsentschädigungen - mehr\nFreizeit und damit mehr Freizeitunfälle; Branchen mit einem hohen Anteil\nvon Teilzeitbeschäftigten hätten deshalb hohe NBU-Kosten. Des weiteren\nverunfallen Frauen seltener als Männer und hätten geringere Kosten pro\nUnfall; Branchen mit einem hohen Anteil an weiblichen Beschäftigten wiesen\ndeshalb geringere Berufs- und NBU-Kosten auf. Es kann indessen vorliegend\noffenbleiben, welches die Gründe dafür sind, dass sich die Unfallkosten in\nder NBU-Versicherung wie diejenigen in der Berufsunfall-Versicherung von\nRisikonummerngruppe zu Risikonummerngruppe signifikant unterscheiden.\nEntscheidend ist, dass sie sich unterscheiden.\n8.a. Obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert sind die\nin der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1 Abs. 1 UVG), deren\nwöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden\nbeträgt (Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV). Die Zuteilung der\nVersicherten zu den vier Klassen des NBU-Prämientarifs geschieht in einer\nWeise, die gedanklich in vier Schritte gegliedert werden kann:\naa. In einem ersten Schritt wird die versicherte Person in die Gemeinschaft\ndes Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt\ndie Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb (z. B. in einer\nBäckerei).\nbb. In einem zweiten Schritt wird der Betrieb in die Gemeinschaft der\ngleichartigen Betriebe eingereiht. Es sind dies die nach ihrer Art und ihren\nVerhältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu\nden Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2 UVG) mit\neiner identischen Risikonummer versehen sind. Insgesamt kennt der\n\n"}