Zusammenfassend ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die mit dem neuen NBU-Prämientarif eingeführte Prämienabstufung entsprechend dem Wirtschaftszweig, dem die Betriebe und die Versicherten angehören, dem gesetzlichen Gebot der Risikogerechtigkeit Rechnung trägt, nicht gegen das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung verstösst und der Tarif insofern rechtmässig ist. Insoweit erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet. 15 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali