Die Rekurskommission hat sich darauf 14 zu beschränken, vorfrageweise die Rechtmässigkeit des Prämientarifs, wie er von den Versicherern geschaffen wurde, zu überprüfen, wobei von der Überprüfungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. E. 3.b). Zusammenfassend ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die mit dem neuen NBU-Prämientarif eingeführte Prämienabstufung entsprechend dem Wirtschaftszweig, dem die Betriebe und die Versicherten angehören, dem gesetzlichen Gebot der Risikogerechtigkeit Rechnung trägt, nicht gegen das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung verstösst und der Tarif insofern rechtmässig ist.