Gesetzes wegen her nicht zulässig. Die Rekurskommission hat sich darauf 14 zu beschränken, vorfrageweise die Rechtmässigkeit des Prämientarifs, wie er von den Versicherern geschaffen wurde, zu überprüfen, wobei von der Überprüfungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. E. 3.b).