die betreffende Betriebsart charakterisierende Tätigkeit ausüben, ist auch im Hinblick auf die relativ geringe Prämiendifferenz, die die Differenzierung bewirken würde, nicht geboten (BGE 112 V 283). Schliesslich sprechen auch Überlegungen der Arbeitssicherheit für ein Anknüpfen an die Betriebs- bzw. Branchenzugehörigkeit, zumal sich die betriebliche Arbeitssicherheitskultur auch auf das Freizeitverhalten der Arbeitnehmenden auswirken dürfte und Anstösse für sicheres Verhalten in der Freizeit auch von den nach Wirtschaftszweigen organisierten Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen ausgehen. c.